Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Wärmepumpen, Klimaanlagen und steckerfertigen Solaranlagen (Balkonkraftwerken) sowie für damit verbundene Planungs-, Beratungs- und Nebenleistungen zwischen

NORVOLT GmbH i.G.
Walter-Schönheit-Straße 10, 47269 Duisburg
vertreten durch die Geschäftsführer
Erkan Akter
Igor Begic
(nachfolgend „NORVOLT“)

und dem Kunden.

(2) Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, NORVOLT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser Bedingungen. Sie wird dem Kunden spätestens mit dem Angebot in Textform zur Verfügung gestellt und kann von ihm gespeichert und ausgedruckt werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website, in Prospekten und in Werbematerial ist kein bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

(2) Vor Erstellung eines individuellen Angebots erfolgt in der Regel eine Bestandsaufnahme am Objekt. Das daraufhin erstellte schriftliche oder elektronische Angebot von NORVOLT ist 14 Kalendertage ab Zugang bindend, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindefrist annimmt. Die Annahme kann durch Unterzeichnung des Angebots oder eines Auftragsformulars erfolgen, auch in elektronischer Form.

(4) Digitale Unterschrift. Wird der Auftrag auf einem Tablet oder einem anderen Endgerät unterschrieben, gilt Folgendes: NORVOLT stellt dem Kunden unmittelbar nach der Unterzeichnung, spätestens jedoch unverzüglich danach, eine vollständige Kopie des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, in der Regel per E-Mail als PDF-Datei oder in Papierform. Die Vertragsbestätigung nach § 312f Abs. 2 BGB erfolgt in Textform.

(5) Ein Vertrag über zusätzliche, im Angebot nicht enthaltene Leistungen kommt nur durch gesonderte Vereinbarung in Textform zustande.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung nebst den dort genannten Anlagen, insbesondere der Anlagenbeschreibung, dem Belegungsplan und dem Komponentenverzeichnis.

(2) Angaben zu Erträgen, Autarkiegraden, Eigenverbrauchsquoten, Amortisationszeiten, Energieeinsparungen und Wirtschaftlichkeit beruhen auf Prognosen und Erfahrungswerten. Sie sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie dar, es sei denn, NORVOLT hat einen bestimmten Wert ausdrücklich und in Textform als verbindlich zugesagt.

(3) NORVOLT ist berechtigt, einzelne Komponenten durch gleichwertige oder höherwertige Komponenten anderer Hersteller zu ersetzen, wenn die vereinbarte Komponente nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist, die Änderung für den Kunden zumutbar ist und die Gesamtleistung der Anlage sowie die vereinbarten technischen Eigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden. NORVOLT informiert den Kunden vor der Ausführung in Textform. Erhöht sich der Preis dadurch, bedarf die Änderung der Zustimmung des Kunden.

(4) NORVOLT ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages fachkundige Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bei NORVOLT.

§ 4 Preise und Umsatzsteuer

(1) Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise für den dort beschriebenen Leistungsumfang. Sie umfassen Lieferung, Montage und Inbetriebnahme, soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(2) Umsatzsteuer. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der wesentlichen Komponenten und der Stromspeicher gilt nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz der Steuersatz von 0 Prozent, sofern die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder von dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass diese Voraussetzung vorliegt. Für Leistungen, die nicht unter den Nullsteuersatz fallen — insbesondere Wärmepumpen, Klimaanlagen sowie reine Wartungs- und Reparaturleistungen — gilt der gesetzliche Umsatzsteuersatz; die Preise verstehen sich dann einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Nicht im Preis enthalten sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt: Kosten für Gerüste, Kran- oder Hubarbeitsbühneneinsatz, Dacharbeiten über den Anlagenbereich hinaus, Erd-, Maurer- und Durchbrucharbeiten, Erneuerung oder Ertüchtigung des Hausanschlusses und des Zählerschranks, Erweiterung oder Anpassung der Elektroinstallation, Schadstoffsanierung (etwa Asbest), Statiknachweise, behördliche Gebühren sowie Kosten Dritter.

(4) Ergibt sich während der Ausführung ein Bedarf an zusätzlichen Leistungen, informiert NORVOLT den Kunden unverzüglich in Textform über Art, Umfang und Mehrkosten. Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Kunden in Textform ausgeführt und gesondert vergütet. Verweigert der Kunde die Zustimmung und ist die Zusatzleistung für die vertragsgemäße Ausführung zwingend erforderlich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Teils zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen erfolgen ohne Abzug auf das in der Rechnung genannte Konto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan:

Die Vergütung und der Zahlungsplan werden individuell im Angebot vereinbart. Maßgeblich sind die dort genannten Beträge und Zahlungszeitpunkte. Abschlagszahlungen werden nur für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen verlangt.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286, 288 BGB. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

§ 6 Liefer- und Montagetermine

(1) Liefer- und Montagetermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Termine.

(2) Die Ausführungsfrist beginnt frühestens, wenn alle Mitwirkungshandlungen des Kunden nach § 7 erbracht sind, alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen und — soweit einschlägig — die Widerrufsfrist abgelaufen ist oder der Kunde den vorzeitigen Leistungsbeginn nach § 13 wirksam verlangt hat.

(3) Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die NORVOLT nicht zu vertreten hat — insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streik, Naturereignisse, Witterungsbedingungen, die eine sichere Arbeit auf dem Dach unmöglich machen, oder nicht vorhersehbare Lieferausfälle bei Vorlieferanten trotz sorgfältiger Auswahl und rechtzeitiger Bestellung —, verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. NORVOLT informiert den Kunden unverzüglich.

(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit keine Partei die Behinderung zu vertreten hat.

(5) Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Verzug, insbesondere aus §§ 280, 281, 286, 323 BGB, bleiben unberührt.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass NORVOLT und den von NORVOLT beauftragten Betrieben zu den vereinbarten Terminen ungehinderter Zugang zum Objekt, zum Dach, zum Technikraum, zum Zählerschrank und zu den Montageflächen gewährt wird. Der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person ist am Montagetag erreichbar.

(2) Der Kunde stellt kostenlos Strom und Wasser sowie ausreichende Stell- und Lagerflächen für Material und Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Objekts zur Verfügung.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, NORVOLT vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert und vollständig über folgende Umstände zu informieren, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten:

  • den Zustand des Daches, der Dachhaut und der Dachunterkonstruktion sowie bekannte Vorschäden oder Undichtigkeiten
  • die Lage verdeckt geführter Leitungen, Rohre und Kabel
  • vorhandene Schadstoffe, insbesondere Asbest oder andere gefahrstoffhaltige Baustoffe
  • bestehenden Denkmalschutz, Bebauungsplanvorgaben, Gestaltungssatzungen oder nachbarrechtliche Beschränkungen
  • bestehende Rechte Dritter am Objekt, insbesondere bei Eigentümergemeinschaften, Erbbaurechten oder Mietverhältnissen

(4) Der Kunde ist für die Eignung und Tragfähigkeit der Bausubstanz verantwortlich. Bestehen Zweifel an der Statik, veranlasst der Kunde auf eigene Kosten den erforderlichen Nachweis durch einen Tragwerksplaner. NORVOLT schuldet keine statische Prüfung des Gebäudes, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt ist.

(5) Ist der Kunde nicht Alleineigentümer des Objekts, hat er vor Ausführungsbeginn die Zustimmung aller Berechtigten — insbesondere des Eigentümers, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Miteigentümer — einzuholen und NORVOLT auf Verlangen nachzuweisen.

(6) Netzanschluss und Anmeldungen. Die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber sowie die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur übernimmt

Die Anmeldung beim Netzbetreiber und die Registrierung im Marktstammdatenregister übernimmt NORVOLT im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Der Kunde erteilt hierzu die erforderliche Vollmacht und stellt die notwendigen Unterlagen und Angaben bereit.

Der Kunde erteilt NORVOLT hierzu auf Anforderung die erforderliche Vollmacht und stellt die benötigten Unterlagen und Daten, insbesondere Zählernummer, Verbrauchsdaten und Eigentumsnachweis, rechtzeitig zur Verfügung. Entscheidungen des Netzbetreibers, insbesondere über den Zeitpunkt des Zählerwechsels oder über technische Auflagen, liegen außerhalb des Einflussbereichs von NORVOLT.

(7) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird dadurch die Ausführung verzögert oder erschwert, kann NORVOLT die dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere nachgewiesene Anfahrts- und Wartezeitkosten, nach den gesetzlichen Regelungen ersetzt verlangen. Die gesetzlichen Rechte bei Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 8 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme fordert NORVOLT den Kunden zur Abnahme auf. Die Abnahme erfolgt gemeinsam am Objekt; über sie wird ein Protokoll erstellt, in dem etwaige Mängel und Restarbeiten festgehalten werden.

(2) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er mindestens einen Mangel zu benennen.

(3) Die Abnahme gilt nach § 640 Abs. 2 BGB als erfolgt, wenn NORVOLT dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn NORVOLT ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und beginnt die Verjährung der Mängelansprüche.

(5) Eine Inbetriebnahme oder Nutzung der Anlage ersetzt die Abnahme nicht.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen über die Mängelhaftung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Verjährung. Für Mängelansprüche aus der Errichtung einer fest mit dem Gebäude verbundenen Anlage — insbesondere einer Aufdach-Photovoltaikanlage, einer Wärmepumpe oder einer fest installierten Klimaanlage — beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für Leistungen, die kein Bauwerk betreffen, insbesondere für die reine Lieferung steckerfertiger Balkonkraftwerke ohne feste Verbindung mit dem Gebäude, gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren.

(3) Bei einem Mangel hat NORVOLT zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Soweit auf den Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar ist, wählt NORVOLT nach § 635 Abs. 1 BGB zwischen der Beseitigung des Mangels und der Herstellung eines neuen Werkes. Soweit Kaufrecht anwendbar ist, bleibt das Wahlrecht des Kunden zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert NORVOLT sie zu Unrecht, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

(4) Der Kunde hat NORVOLT die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und Zugang zur Anlage zu gewähren. Eigenmächtige Eingriffe des Kunden oder Dritter an der Anlage können Mängelansprüche ausschließen, soweit sie für den Mangel ursächlich sind.

(5) Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder Bedienung durch den Kunden, unterlassener Wartung, baulichen Veränderungen durch Dritte, Verschattung durch nach Vertragsschluss entstandenen Bewuchs oder Nachbarbebauung, äußeren Einwirkungen wie Blitzschlag, Sturm, Hagel oder Marderverbiss beruhen, sowie bei witterungsbedingten Ertragsschwankungen. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt hiervon unberührt.

(6) Herstellergarantien. Selbständige Garantien der Hersteller von Modulen, Wechselrichtern, Speichern oder Wärmepumpen bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelansprüchen gegenüber NORVOLT und schränken diese nicht ein. Die Garantiebedingungen und die Garantiegeber ergeben sich aus den Unterlagen des jeweiligen Herstellers, die dem Kunden mit der Dokumentation übergeben werden.

(7) NORVOLT übernimmt keine eigene Garantie im Sinne des § 443 BGB, sofern eine solche nicht ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ bezeichnet und mit ihrem Inhalt beschrieben abgegeben wurde.

§ 10 Haftung

(1) NORVOLT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von NORVOLT, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Ebenfalls unbeschränkt haftet NORVOLT bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NORVOLT nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von NORVOLT.

(6) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von NORVOLT.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und NORVOLT unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf sie zugreifen, insbesondere bei Pfändung.

(3) Den Parteien ist bekannt, dass das Vorbehaltseigentum an Komponenten erlöschen kann, sobald diese durch den Einbau wesentliche Bestandteile des Gebäudes werden (§§ 946, 947 BGB). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in diesem Fall nur auf die noch nicht eingebauten Komponenten.

§ 12 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB zu. Verträge, die bei einem Beratungsgespräch in der Wohnung des Kunden oder an einem anderen Ort außerhalb der Geschäftsräume von NORVOLT geschlossen werden, sind solche Verträge.

(2) Es gilt die nachfolgende Widerrufsbelehrung.


Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

NORVOLT GmbH i.G.
Walter-Schönheit-Straße 10
47269 Duisburg
Telefon: +49 156 78325462
E-Mail: info@norvolt.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Haben Sie im Zusammenhang mit dem Vertrag Waren erhalten, so haben Sie die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab, soweit sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrer Wohnung gebracht worden sind. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung


Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An
NORVOLT GmbH i.G.
Walter-Schönheit-Straße 10
47269 Duisburg
E-Mail: info@norvolt.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()

Bestellt am ()/erhalten am ()

Name des/der Verbraucher(s)

Anschrift des/der Verbraucher(s)

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum

(*) Unzutreffendes streichen.


§ 13 Vorzeitiger Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch

(1) Grundsätzlich beginnt NORVOLT mit der Ausführung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

(2) Wünscht der Kunde ausdrücklich einen früheren Beginn, kann er dies gesondert erklären. Die Erklärung muss bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden (§ 357a Abs. 2 Nr. 2, § 356 Abs. 5 Nr. 2 lit. b BGB). Sie darf nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein und nicht durch ein vorangekreuztes Feld erfolgen.

(3) Wortlaut der gesondert zu unterzeichnenden Erklärung:

Ich verlange ausdrücklich, dass die NORVOLT GmbH i.G. mit der Erbringung der beauftragten Leistungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Mir ist bekannt, dass ich der NORVOLT GmbH i.G. im Fall eines Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen habe, und zwar in Höhe des Anteils der bereits erbrachten Leistungen am Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen.

Ich bestätige ferner meine Kenntnis davon, dass mein Widerrufsrecht erlischt, sobald die NORVOLT GmbH i.G. die Leistung vollständig erbracht hat.

Ort, Datum, Unterschrift des Kunden

(4) Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB mit der vollständigen Erbringung der Leistung, wenn der Kunde die Erklärung nach Absatz 3 vor Beginn der Ausführung abgegeben hat.

§ 14 Verbraucherstreitbeilegung

NORVOLT ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit. Die gesetzliche Hinweispflicht nach § 37 VSBG im Streitfall bleibt unberührt.

§ 14a Datenschutz und Verschwiegenheit

(1) NORVOLT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern und Speicherdauern ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter norvolt.de/datenschutz.

(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, die rechtmäßig von dritter Seite erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) NORVOLT ist berechtigt, zur Vertragserfüllung erforderliche Daten an beauftragte Montage- und Logistikpartner, an den Netzbetreiber sowie an Finanzierungspartner weiterzugeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz nicht entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).

(2) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für Klagen gegen einen Verbraucher ist nach § 29c ZPO ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird mit Verbrauchern nicht getroffen.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von NORVOLT.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB).


Stand: August 2026